Walter Schuberth schrieb
Wir haben nebst dem gelben Hausbuch, dem Tabien Ban, bei einem Notar ein Testament machen lassen, dass besagt, im Fall des Ablebens meiner Ehefrau ich das Wohnbleiberecht habe. Verkauf ist auch möglich via thail. Drittperson und durch das Notariat.
So ähnlich haben wir das auch gemacht. Nur mit dem kleinen Unterschied, dass wir beide nicht miteinander amtlich verheiratet sind. Wenn ich zuerst versterbe (was wahrscheinlicher ist) erbt meine Frau(!) alles was ich in Thailand besitze. Was aus verschiedenen Gründen nicht viel ist, aber zumindest den 30jährigen Pachtvertrag für unser Grundstück und mein Haus darauf. Sollte sie zuerst versterben (was sehr unwahrscheinlich ist!) würde ich unter anderem auch das Grundstück erben.
Jetzt kommt das, was in der Farang-Szene umstritten ist. Nach Auskunft unseres Rechtsanwaltes kann man als Ausländer keinen Grund+Boden erwerben. Aber maximal bis 1 RAI zu Wohnzwecken erben. Das bestreiten viele. Nur wie der Zufall es will, im Bekanntenkreis ist just dieser unwahrscheinliche Fall vor ein paar Jahren eingetreten und jetzt ist er Eigentümer des Grundstückes was auch genau so mit den Landpapieren dokumentiert ist. Wichtig ist, dass er es nicht an einen anderen Ausländer verkaufen darf.